Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit dem 3. Juli 2015 sind im Rahmen der Harmonisierung in Europa neue gesetzliche Regelungen im Hinblick auf den Einlegerschutz in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme in nationales Recht um. Kern der neuen gesetzlichen Regelungen ist, dass allen Einlegern im Entschädigungsfall ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung der Einlagen nach Maßgabe des neuen Einlagensicherungsgesetzes zusteht.
Für Sie als Kundin/Kunde ändert sich am bewährten Schutz Ihrer Einlagen durch die Institutssicherung nichts.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat sich jedoch die Struktur der genossenschaftlichen Institutssicherung verändert. Neben der bisherigen Sicherungseinrichtung des BVR gibt es nun zusätzlich die als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannte BVR Institutssicherung GmbH. Unser Haus ist beiden Systemen angeschlossen. Die BVR Institutssicherung GmbH ist den gesetzlichen Anforderungen des neuen Einlagensicherungsgesetzes vollumfänglich unterworfen. Insofern hat sie den oben erwähnten gesetzlichen Einlagenschutz im Falle einer Insolvenz zu gewährleisten. Wie die Sicherungseinrichtung des BVR ist aber auch die BVR Institutssicherung GmbH ein institutsbezogenes Sicherungssystem. Beide haben die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihnen angeschlossenen Banken abzuwenden oder zu beheben. Hierdurch werden die Insolvenz einer angeschlossenen Bank und damit auch ein Entschädigungsfall vermieden. Dieser sog. Institutsschutz ist dem o.g. Einlagenschutz vorgeschaltet. Seit Bestehen der Sicherungseinrichtung und somit seit mehr als 80 Jahren hat es keine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben, so dass noch nie ein Einleger entschädigt werden musste. Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben sind wir verpflichtet, Ihnen den „Informationsbogen für den Einleger“ (siehe unten) mindestens einmal jährlich zur Verfügung zu stellen und Sie hierdurch über Ihren gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung der Einlagen nach Maßgabe des neuen Einlagensicherungsgesetzes im Falle einer Insolvenz zu informieren. Der Inhalt des Informationsbogens ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält ein Unterschriftsfeld. Eine Unterschrift und Rücksendung an uns durch Sie als Bestandskunde ist allerdings nicht erforderlich.